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Planung von acht Seekabelsystemen (Offshore-Netzanbindungssysteme - ONAS) im Langeoog-Trassenkorridor für den Teilabschnitt des niedersächsischen Küstenmeers (12-Seemeilenzone)

Die Amprion Offshore GmbH und die TenneT Offshore GmbH planen für die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Amprion GmbH und TenneT TSO GmbH die Errichtung und den Betrieb von acht weiteren ONAS, die von der ausschließlichen Wirtschaftszone kommend durch Grenzkorridor N-III und das niedersächsische Küstenmeer verlaufen und hierbei die Insel Langeoog queren.

Übertragungsnetzbetreiber, in deren Regelzone die Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll, sind nach § 17d Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, „Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu betreiben.“

Hintergrund für die aktuell geplanten Vorhaben ist die „Bedarfsermittlung 2023-2037/2045; Bestätigung des Netzentwicklungsplans Strom für die Zieljahre 2037/2045“ (NEP 2023-2037/2045) der Bundesnetzagentur vom März 2024. Hier wurden über den NEP 2021-2035 hinaus weitere Projekte bestätigt, die durch das niedersächsische Küstenmeer geführt werden müssen. Die ONAS sind erforderlich, um die Ausbauziele für die Offshore-Windenergie im Wind-auf-See-Gesetz (30 GW bis zum Jahr 2030, 40 GW bis zum Jahr 2035 und 70 GW bis zum Jahr 2045) zu erreichen.

Die ÜNB haben die geplanten acht ONAS gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) angezeigt und dabei erklärt, dass sie keine Raumverträglichkeitsprüfung beantragen wollen.

Das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems hat nach Prüfung entschieden, dass für die von der Amprion Offshore GmbH und der TenneT Offshore GmbH mit Querung der Insel Langeoog geplanten acht Offshore-Netzanbindungen für den Trassenabschnitt im niedersächsischen Küstenmeer die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Die Anzeige der ÜNB, die vorgelegten Dokumente und das Schreiben des Amts für regionale Landesentwicklung Weser-Ems finden Sie in der rechten Spalte.

Zur Genehmigung der geplanten ONAS sind Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Energiewirtschaftsgesetz durchzuführen. Zuständige Behörde hierfür ist nach den aktuellen rechtlichen Vorgaben die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.

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