Gründung einer Stiftung
Was ist eine rechtsfähige Stiftung?
Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist eine auf Dauer zugewendete und verselbständigte Vermögensmasse, deren Ertrag mindestens einem bestimmten Zweck dient.
Wer kann stiften?
Jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder jede juristische Person kann eine Stiftung errichten.
Wie wird gestiftet?
Es sind Errichtungen zu Lebzeiten oder auch in einem Testament möglich. Zuständig für die erforderliche Anerkennung ist bei Stiftungen, die ihren Sitz im Landkreis Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Leer, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wesermarsch oder Wittmund oder in der kreisfreien Stadt Delmenhorst, Emden, Oldenburg, Osnabrück oder Wilhelmshaven haben sollen, das Amt für regionale Landesetwicklung Weser-Ems. Bei kirchlichen Stiftungen erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde.
Warum gibt es die Stiftungsaufsicht?
Hintergrund der staatlichen Anerkennung und späteren Aufsicht ist es, darauf zu achten, dass Stiftungen in ihrer Zweckrichtung nicht gegen das Gemeinwohl verstoßen und dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.
Welche Art von Stiftungen sind möglich?
Zulässig sind insbesondere Stiftungen, die als steuerbegünstigt anerkannte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen. Darüber hinaus können Stiftungen auch dann anerkannt werden, wenn sie überwiegend dem allgemeinen Wohl dienen.
Was ist nicht zulässig?
Nicht zulässig sind insbesondere Stiftungen, deren Zweck nicht gemeinwohlkonform ist, die sich auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränken, die ausschließlich den Stifter selbst begünstigen oder die geeignet sind, das Stiftungswesen in Misskredit zu bringen.
Was ist das Stiftungsgeschäft?
Das Stiftungsgeschäft ist die einseitige Willenserklärung eines oder mehrerer Stiftenden, mit einem bestimmten Vermögen und zu einem bestimmten Zweck eine rechtsfähige Stiftung zu errichten. Das Stiftungsgeschäft muss mindestens Angaben über
- Zweck und
- Vermögen
enthalten.
Was wird in der Satzung geregelt?
Jede Stiftung benötigt zusätzlich eine Satzung mit Bestimmungen zu
- Namen
- Sitz
- Zweck
- Vermögen
- Organen der Stiftung
Daneben wäre es für die spätere Arbeit der Stiftung wünschenswert, insbesondere zu nachfolgenden Angelegenheiten Regelungen zu treffen:
- Zusammensetzung des Vorstandes
- Geschäftsbereich und Vertretungsmacht der Stiftungsorgane
- Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane
- Beurkundung von Beschlüssen der Stiftungsorgane
- etwaige Rechte derer, die durch die Stiftung bedacht sind
Außerdem kann die Satzung weitere Regelungen treffen, wie zum Beispiel.:
- mögliche Erhöhung des Stiftungsvermögens bzw. Rücklagenbildung
- Auslagenersatz oder Aufwandsentschädigungen der Organmitglieder
- mögliche Anpassung oder Änderung der Satzung, insbesondere des Zweckes
- Vermögensanfall nach eventueller Auflösung der Stiftung
Bei steuerbegünstigten Stiftungen sind darüber hinaus Anforderungen in steuerrechtlicher Hinsicht zu beachten, die vom zuständigen Finanzamt beurteilt werden.
Nach Möglichkeit soll nicht eine Person allein für die Stiftung vertretungsberechtigt sein.
Was ist im Anerkennungsverfahren zu beachten?
Eine Stiftung darf nur dann anerkannt werden, wenn die Verwirklichung des Stiftungszweckes nachhaltig gesichert erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie nach Art und Höhe des zugesicherten Vermögens. Ein Mindestbetrag ist zwar gesetzlich nicht beziffert. Das Wirken der Stiftung muss jedoch eine Bedeutung haben oder zumindest doch erwarten lassen, die den Aufwand einer gesonderten Vermögensverwaltung gerechtfertigt erscheinen lässt. Das wird regelmäßig unter einem Betrag von 100.000,00 Euro sehr unwahrscheinlich sein.
Es bietet sich an, Entwürfe von Stiftungsgeschäft und Satzung - sowie eventuell ergänzende Informationen - vorab mit uns abzustimmen.
Dem formlosen Antrag, eine errichtete Stiftung anzuerkennen, sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:
- Stiftungsgeschäft und Satzung im Original und nach Möglichkeit zweifach
- bei juristischen Personen Nachweis der Vertretungsbefugnis (zum Beispiel durch beglaubigte Auszüge aus Handels- oder Vereinsregister)
- Stellungnahme beziehungsweise vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes
- gegebenenfalls Vollmachten
- gegebenenfalls Einverständniserklärungen berufener Organmitglieder
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Herr Hergen Brengelmann
Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg
Tel: 0441/9215-466
Fax: 0441/9215-9466